RAUCHMELDER

 

Wir möchten Sie heute daran erinnern, dass seit dem 31.12.2017 laut Bayerischer Bauordnung (Art. 46/4) „in allen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen“, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder vorhanden sein muss. Im Falle eines Brandes lösen diese Warneinrichtungen einen lauten akustischen und ggf. optischen Alarm aus. So können Sie sich und andere rechtzeitig in Sicherheit bringen

 

Bei einem Brand entstehen Rauch und giftige Gase, diese können bereits in kleinen Mengen lebensgefährlich wirken, aufgrund des im Schlaf aussetzenden Geruchsinnes können diese hier nur im seltensten Falle wahrgenommen werden.

 

Die nächste Stufe Feuer, Feuer ist unberechenbar, da Geschwindigkeit und Fläche der Ausbreitung leicht unterschätzt werden. Ein leicht zu löschender Entstehungsbrand kann nach kurzer Zeit oft mit haushaltsüblichen Mitteln nicht mehr gelöscht werden, deshalb spielt hier der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle.

 

Die Melder sind somit eine echte Lebensversicherung. 

 

Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten einer Ausstattung mit Rauchwarnmeldern (Stand-Alone-Melder, funkvernetzte Rauchwarnmelder, CO-melder / Kohlenmonoxidmelder). 

 

Des weiteren können wir Ihnen Möglichkeiten anbieten, um auch Hörgeschädigten oder blinden Personen eine sichere Warnung vor Feuer/Brand zu ermöglichen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. 

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RAUCHMELDERPFLICHT IN BAYERN

 

Rauchmeldergesetz seit 01.01.2013 in Wohnungen von Neubauten oder genehmigungspflichtigen

Umbauten für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen Nachrüstpflicht

für bereits bestehende Wohnungen bis 31. Dezember

 

2017 Bayrische Bauordnung Art. 46 Abs. 4 BayBO


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